Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

‍(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Dienst- und Werkleistungen von Namik Öztin - Marketing, Events und Coaching, Langgasse 11, 63571 Gelnhausen (nachstehend: “ADVANTAGE Consulting”), gegenüber ihren Kunden (nachstehend: „Auftraggeber“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass ADVANTAGE Consulting im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ADVANTAGE Consulting den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.

(2) ADVANTAGE Consulting richtet sich mit seinen Angeboten ausschließlich an Unternehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nicht für Verträge mit Verbrauchern.

(3) Abweichende Vorschriften des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn ADVANTAGE Consulting hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ADVANTAGE Consulting in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ADVANTAGE Consulting maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber ADVANTAGE Consulting abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Erfüllungsgehilfen und Vertreter von ADVANTAGE Consulting sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung von ADVANTAGE Consulting.

‍2. Leistungen von ADVANTAGE Consulting, Beauftragung

‍(1) ADVANTAGE Consulting erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen hauptsächlich im Bereich Online- Marketing. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet ADVANTAGE Consulting dem Auftraggeber nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs.

(2) Ein Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Auftragsbestätigung durch ADVANTAGE Consulting in Schriftform oder per E-Mail zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Konzepte, Pitches, Abbildungen, Zeichnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. 

(3) ADVANTAGE Consulting behält sich Eigentums- und Urheberrechte am Angebot sowie den überlassenen Konzepten, Pitches, Katalogen, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – vor. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von ADVANTAGE Consulting auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von ADVANTAGE Consulting.

(4) Soweit ADVANTAGE Consulting einem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich ADVANTAGE Consulting an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.
 
(5) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Algorithmen von Anbietern wie Facebook, Instagram und Google geheim sind und der permanenten Weiterentwicklung/Änderung unterliegen.
 
(6) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Anbieter wie Facebook, Instagram und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist ADVANTAGE Consulting nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von ADVANTAGE Consulting bleibt in diesen Fällen unberührt.
 
(7) In Bezug auf die von ADVANTAGE Consulting zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber steht ADVANTAGE Consulting in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
 
(8) ADVANTAGE Consulting ist berechtigt, dem Auftraggeber geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
 
(9) Die vereinbarte Vergütung von ADVANTAGE Consulting enthält kein Budget für etwaige Werbekampagnen. Der Auftraggeber hat dieses Budget separat zur Verfügung zu stellen.

(10) Sofern ADVANTAGE Consulting im Rahmen der Auftraggeberbeziehung Domains / Landeseiten / Webseiten zur Verfügung stellt, erfolgt deren Überlassung an den Kunden vorbehaltlich anderslautender Individualabrede ausschließlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Eine Überlassung zur Verfügung gestellter Domains / Landeseiten / Webseiten und anderweitiger Inhalte über die Vertragslaufzeit hinaus gilt im Zweifel als nicht vereinbart.
 
(11) ADVANTAGE Consulting ist für die Rechtskonformität von Werbekampagnen, Web- und Landeseiten und deren Inhalten, die im Rahmen der Vertragsbeziehung für den Auftraggeber erstellt worden sind, nicht verantwortlich. Der Auftraggeber hat diese eigenständig vor Veröffentlichung zu überprüfen und ADVANTAGE Consulting erforderlichenfalls Änderungen mitzuteilen.
 
(12) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen, soweit dies für ADVANTAGE Consulting zumutbar ist. Das gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. ADVANTAGE Consulting wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist ADVANTAGE Consulting berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen oder die benötigte Zeit nach dem in § 5 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Stundensatz abzurechnen.
 
(13) Die bei ADVANTAGE Consulting gebuchten Leistungen sind nicht auf Dritte übertragbar.


‍3. Mitwirkungspflichten

‍(1) Sofern der Auftraggeber im Auftrag einen Ansprechpartner benennt, ist dieser für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich.

(2) Der Auftraggeber hat die Tätigkeit von ADVANTAGE Consulting in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung gemäß Auftrag wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit der Auftraggeber ADVANTAGE Consulting Vorlagen zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber wird ADVANTAGE Consulting diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen.

(4) Der Auftraggeber hat ADVANTAGE Consulting innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm von ADVANTAGE Consulting unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung des Auftrags annimmt oder ablehnt.


‍4. Vergütung

‍(1) ADVANTAGE Consulting erhält für die vereinbarten Leistungen eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis zu den jeweils im Auftrag festgelegten Konditionen. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart, beträgt der Stundensatz für operative Dienstleistungen 100,00 EUR und für beratende Dienstleistungen 120,00 EUR. In Einzelfällen ist der Auftraggeber zur Zahlung einer einmaligen Einrichtungsgebühr nach Auftragserteilung verpflichtet. Im Übrigen ergibt sich die Erstattung von Nebenkosten (z.B. Reisekosten) aus dem Auftrag.

(2) Aufwendungsersatz für Auslagen von ADVANTAGE Consulting, z.B. Transportkosten, ist vom Auftraggeber zu tragen. ADVANTAGE Consulting legt auf Anfrage des Auftraggebers die Originalbelege vor.

(3) Im Falle einer Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis ist ADVANTAGE Consulting verpflichtet, Beginn, Ende und Inhalt ihrer Leistungen geordnet und nachprüfbar zu erfassen. Rechnungen von ADVANTAGE Consulting auf Stunden- oder Tagessatzbasis sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar.

(4) Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.


‍5. Abnahme

‍(1) Falls ADVANTAGE Consulting die Erbringung von Werkleistungen schuldet, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung zu überprüfen und abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. ADVANTAGE Consulting kann dem Auftraggeber für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäß genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von ADVANTAGE Consulting bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(2) Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie im Auftrag ausdrücklich vereinbart sind.


6. Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen

(1) Die Urheberrechte an den von ADVANTAGE Consulting und ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Konzepte, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, etc.) verbleiben bei ADVANTAGE Consulting, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(2) Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung von ADVANTAGE Consulting zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten.


7. Vorzeitige Beendigung von Aufträgen
(1) ADVANTAGE Consulting und der Auftraggeber können den Auftrag vorzeitig beenden, wenn
a) im Auftrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist;
b) in den Fällen des § 6 Abs. 2;
c) ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch ADVANTAGE Consulting liegt insbesondere vor, wenn
- Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers im Hinblick auf die Erbringung der Vertragsleistungen wecken und der Auftraggeber diese Zweifel nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch ADVANTAGE Consulting ausräumen kann,
- der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung mehr als 60 Tage in Verzug gerät. Jede Kündigung bedarf der Textform.


8. Haftung

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet ADVANTAGE Consulting unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. ADVANTAGE Consulting haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und nicht für mittelbare Schäden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet ADVANTAGE Consulting nicht. Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Ist die Haftung von ADVANTAGE Consulting nach Abs. 1 ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ADVANTAGE Consulting.
 

‍9.Vertraulichkeit

Sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Geschäftsbeziehung sind geheim zu halten. Insbesondere wird ADVANTAGE Consulting alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, wie Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Datenträger und andere Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers enthalten, streng vertraulich behandeln. ADVANTAGE Consulting wird die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.


10. Abwerbeverbot

‍Die Parteien haben es zu unterlassen, während der Laufzeit eines Auftrags und 6 Monate nach dessen Beendigung Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des anderen Vertragspartners zum Vertragsbruch anzustiften oder in ähnlich unlauterer Art und Weise abzuwerben.


11. Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht und Datenschutz

(1) ADVANTAGE Consulting wird alle Informationen, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel, die sie zur Auftragsdurchführung vom Auftraggeber oder von Dritten erhält, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und vertraulich behandeln.

(2) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat ADVANTAGE Consulting an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dem Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat ADVANTAGE Consulting alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ADVANTAGE Consulting aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

(3) ADVANTAGE Consulting wird die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch speichern und verarbeiten. Die elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden, es sei denn es besteht eine gesetzliche Verpflichtung hierzu. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch ADVANTAGE Consulting erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.


12. Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.

(2) Der Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. ADVANTAGE Consulting ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.

(3) Die Geschäftsbeziehungen zwischen ADVANTAGE Consulting und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.

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